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   RG, 24.02.1930 - IV 741/28   

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RG, 24.02.1930 - IV 741/28 (https://dejure.org/1930,603)
RG, Entscheidung vom 24.02.1930 - IV 741/28 (https://dejure.org/1930,603)
RG, Entscheidung vom 24. Februar 1930 - IV 741/28 (https://dejure.org/1930,603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind bei der Auseinandersetzung des Vermögens einer Küsterlehrerstelle gemäß § 30 Abs. 6, 7 des preuß. Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 die Eigentumsverhältnisse oder die öffentlichrechtliche Zweckbestimmung der bisher gemeinschaftlich benutzten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 127, 251
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
    Auch setzt die Eintragung eines Widerspruchs nur voraus, daß die Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch eine gesetzesverletzende Eintragung bewirkt ist, glaubhaft gemacht wird (KG JFG 10, 221; BayObLG 1952, 24, 27), während zur Entkräftung der in § 891 BGB ausgesprochenen Rechtsvermutung nicht genügt, daß Tatsachen bewiesen werden, die das Gegenteil der Eintragung vermuten lassen, vielmehr erforderlich ist, daß jeglicher vorgetragene mögliche Erwerbsgrund widerlegt wird (RGZ 127, 251, 261; Erman/Westermann, BGB 3. Aufl. § 891, Anm. 4; Baur, Sachenrecht, BGB 3. Aufl. § 10, III).
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52

    Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung

    Die Vorschrift des § 892 BGB steht dem nicht entgegen, da sie ja gerade den Erwerb von Nichtberechtigten schützen will; ebensowenig aber § 891 BGB, dieser deshalb nicht, weil Heinrich F. zur Zeit der Entscheidung des Landesgerichts nicht mehr als Eigentümer eingetragen war, daß die Vermutung des § 891 BGB nicht galt (Planck BGB 4 Bd § 891 Anm. 2 d), die unter Umständen bei Versagen des rechtsgeschäftlichen Erwerbsgrundes denjenigen, der das Eigentum bestreitet, nötigt, auch anderweitige Erwerbsgründe zu widerlegen (RGZ 127, 251 [262]).
  • LG Bautzen, 01.03.2000 - 2 O 875/99

    Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung von Widersprüchen

    Denn Inhaber kirchlichen Eigentums konnte sowohl die Kirchengemeinde - so etwa im Fall der dort streitbefangenen Grundstücke nach der Auffassung des evangelischen Konsistoriums der Kirchenprovinz Sachsen gemäß dem dortigen Schreiben vom 23.7.1952, als auch eine der Kirche eingegliederte und untergeordnete Körperschaft, Anstalt oder ein selbständiger Fonds als juristische Person sein (RGZ 127, 251 [263ff.]; RGZ 133, 69 [74]; Otto, Eigentum und öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte am sächsischen Kirchschullehen, 1933, S. 6; Gilbert, Die Sonderung des Schulvermögens vom Kirchengute, 1922, S. 5).
  • BGH, 13.06.1952 - V ZR 62/51

    Auseinandersetzung zwischen Kirchen-und Schulamt

    Biese gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 30 VUG; das Reichsgericht hat stets daran festgehalten, dass es für die Vermögensauseinandersetzung nicht auf die Zweckbestimmung, sondern auf die privatrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Vermögensstücke ankomme (RGZ 111, 53; 127, 251 [260]; 133, 69; 143, 307; JW 1926 S 1446 und S 2285; a.A. PrOVG 84, 214, vgl hierzu Lande in Brauchitsch-Drews-Lassar Preussische Verwaltungsgesetze Bd. VI, S 281 ff, zu § 30 VUG).
  • BGH, 17.04.1956 - I ZR 155/54

    Rechtsmittel

    Nach diesen Rechtsgrundsätzen muß der Widerlegende nachweisen, daß das Recht des Eingetragenen auch nicht auf andere Weise, als im Schiffsregister eingetragen, zur Entstehung gelangt ist (RGZ 92, 68 [71]; 127, 251 [261]).
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